Inhaltsverzeichnis
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
1. | allgemein | 2,55 m, |
2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden | 3,00 m, |
3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m, |
4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m, |
5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m, |
6. | bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m. |
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- 1.
- Einrichtungen für indirekte Sicht,
- 2.
- der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
- 3.
- Reifenschadensanzeiger,
- 4.
- Reifendruckanzeiger,
- 5.
- lichttechnische Einrichtungen,
- 6.
- von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
- 7.
- Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
- 8.
- einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
- 9.
- einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
- 10.
- Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
- 11.
- aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
- 12.
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- 13.
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
- 14.
- vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
- 15.
- flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
- 16.
- Schneeketten,
- 17.
- Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
- 18.
- Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
- 19.
- Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: | 4,00 m. |
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- 1.
- Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
- 2.
- Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
1. | bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger – | 12,00 m, |
2. | bei zweiachsigen Kraftomnibussen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 13,50 m, |
3. | bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 15,00 m, |
4. | bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m. |
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.
1. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 – | 15,50 m, | |
2. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers | ||
a) | Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und | ||
b) | vorderer Überhangradius 2,04 m | ||
nicht überschritten werden, | 16,50 m, | ||
3. | bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4: | ||
a) | Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern | 18,00 m, | |
b) | Zugmaschinen mit Anhängern | 18,75 m, | |
4. | bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, | 18,75 m. | |
Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: | |||
a) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers | 15,65 m | |
und | |||
b) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination | 16,40 m. | |
Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. |
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 | 18,75 m. |
- 1.
- Einrichtungen für indirekte Sicht,
- 2.
- Wischer- und Wascheinrichtungen,
- 3.
- äußere Sonnenblenden,
- 4.
- Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
- 5.
- Trittstufen und Handgriffe,
- 6.
- mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
- 7.
- zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
- 8.
- abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
- 9.
- Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
- 10.
- Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
- 11.
- elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
- 12.
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- 13.
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
- 14.
- Längsanschläge für Wechselaufbauten,
- 15.
- Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
- 16.
- vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
- 17.
- zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
- 18.
- aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
- 19.
- Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
- 20.
- Luftansaugleitungen,
- 21.
- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
- 22.
- bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
1. | Breite: | ||
a) | bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen | 2,00 m, | |
b) | bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch | 1,00 m, | |
2. | Höhe: | 2,50 m, | |
3. | Länge: | 4,00 m. |
§ 32a Mitführen von Anhängern
§ 32b Unterfahrschutz
- 1.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- 2.
- Arbeitsmaschinen und Stapler,
- 3.
- Sattelzugmaschinen,
- 4.
- zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,
- 5.
- Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
- 1.
- Geländefahrzeuge,
- 2.
- Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.
§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
- 1.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
- 2.
- Sattelzugmaschinen,
- 3.
- Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
- 4.
- Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
§ 32d Kurvenlaufeigenschaften
§ 32e Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
- 1.
- T1, T4.2,
- 2.
- T2, T3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
- 3.
- T4.3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
- 4.
- C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leermasse größer als 600 kg.
§ 33 Schleppen von Fahrzeugen
§ 34 Achslast und Gesamtgewicht
§ 36 | (Bereifung und Laufflächen); |
§ 41 Absatz 11 | (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). |
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 35 | (Motorleistung); |
§ 41 Absatz 10 und 18 | (Auflaufbremse); |
§ 41 Absatz 15 und 18 | (Dauerbremse). |
1. | Einzelachslast | ||
a) | Einzelachsen | 10,00 t | |
b) | Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t; | |
2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t | |
3. | Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t; | |
4. | Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast | ||
a) | Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t | |
b) | Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t. |
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.
1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen | ||
a) | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils | 18,00 t | |
b) | Kraftomnibusse | 19,50 t; | |
2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge | 25,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t | |
c) | Anhänger | 24,00 t | |
d) | Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind | 28,00 t; | |
3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind | 32,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als | 32,00 t; | |
4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |
1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen | 28,00 t; | |
2. | Züge mit vier Achsen | ||
zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t; | ||
3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger | ||
a) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr | 36,00 t | |
b) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t; | |
4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen | ||
a) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a | 35,00 t | |
b) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b | 36,00 t; | |
5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen | 40,00 t; | |
6. | Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus | ||
a) | zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 42,00 t, | |
b) | dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 44,00 t. | |
Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.
- 1.
- bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
- 2.
- bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
- a)
- der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
- b)
- der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
- 3.
- bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
- a)
- der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
- b)
- der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1), |
36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b), |
38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b), |
35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a), |
40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder |
44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6), |
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.
§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
§ 35 Motorleistung
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
Fußnote
§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
§ 35c Heizung und Lüftung
§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
§ 35e Türen
§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
§ 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
A: | Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend), |
B: | Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und |
C: | Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend) |
amtlich zugelassen sind.
§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- 1.
- ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
- 2.
- zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
§ 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
§ 36 Bereifung und Laufflächen
- 1.
- durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
- 2.
- die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
- 1.
- die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
- 2.
- nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
- 1.
- die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
- a)
- für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
- b)
- durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und - 2.
- diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
- 1.
- für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
- 2.
- für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
- 3.
- hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
- a)
- für Möbelwagen,
- b)
- für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
- c)
- für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
- d)
- für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
- e)
- für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
- 1.
- allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
- 2.
- wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
- 3.
- wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
- 1.
- Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- 2.
- die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,
- 3.
- eisenbereifte Fahrzeuge,
- 4.
- Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
- 5.
- Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
- 6.
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
- 7.
- die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),
- 8.
- die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.