Teil C – Landstraßen

1 Allgemeines

(1) Landstraßen im Sinne dieser Richtlinien sind alle einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr und mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen außerhalb von geschlossenen Ortschaften, auch wenn sie mit Zeichen 330 als Autobahn oder mit Zeichen 331 als Kraftfahrstraße gekennzeichnet sind. Die geschlossene Ortschaft ist durch Zeichen 310 und 311 gekennzeichnet.

(2) Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teils A dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Landstraßen abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil der Richtlinien zusammengestellt. Insbesondere bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h können zweckmäßige Regelungen aus Teil B (Innerörtliche Straßen) übernommen werden.

2 Arbeitsstellen von längerer Dauer

2.1 Aufstell-Entfernungen von Verkehrsschildern

(1) Die Arbeitsstelle wird in der Regel in 400 m Entfernung mit Zeichen 123 angekündigt. Danach folgen im 100-m-Abstand die notwendigen Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen. Sollte die Arbeitsstelle zu häufigen Staus führen, so ist in größerer Entfernung zusätzlich mit Zeichen 123 und Zusatzzeichen 1004-30 bzw. 32ff auf die Arbeitsstelle hinzuweisen.

(2) Die Entfernungsangaben beziehen sich auf den Beginn einer Einengung bzw. Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt).

2.2 Verkehrsführung

2.2.0 Allgemeines

(1) Im Bereich von Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl zu erhalten. Dabei ist eine Verkehrsführung anzustreben, die noch einen Begegnungsverkehr möglich macht.

(2) Verbleibt nur l Fahrstreifen, so ist entsprechend der örtlichen Situation und Verkehrsstärke zu prüfen, ob der Verkehr im Wechselbetrieb (siehe C.2.3.3) und/oder über Umleitungen (siehe A 9.2) abgewickelt werden kann.

(3) Bei hohen Verkehrsstärken und fehlenden Umleitungsmöglichkeiten ist die Einrichtung einer provisorischen Umfahrung der Arbeitsstelle im Begegnungsverkehr anzustreben.

(4) Dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr ist besondere Sorgfalt zu widmen. Fußgängerverkehr ist nicht auf der Fahrbahn zu führen oder zum Überqueren der Fahrbahn aufzufordern. Bei Führung durch die Arbeitsstelle ist eine besondere Sicherung gegenüber Baumaterialien oder Geräten vorzusehen.

2.2.1 Fahrstreifenbreiten

(1) Im Regelfall ist eine Fahrstreifenbreite von mindestens 2,75 m einzuhalten. Damit ist ggf. durch Markierung von Behelfsfahrstreifen bei einer Restfahrbahnbreite von 5,5 m noch Begegnungsverkehr möglich.

(2) Bei einer Arbeitsstelle mit Wechselverkehr sollte die Restfahrbahnbreite 3 m nicht unterschreiten. Bei einer Regelung mit Lichtsignalanlagen kann die Breite im Ausnahmefall bis auf 2,75 m vermindert werden.

(3) Bei der Festlegung der Fahrstreifenbreiten sollte ggf. berücksichtigt werden, daß zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zur Verfügung steht.

2.2.2 Absperrungen

(1) In der Regel wird die Arbeitsstelle in Quer- und Längsrichtung durch Leitbaken abgesichert.

(2) In der Längsrichtung werden die Leitbaken in einem Abstand von maximal 20 m aufgestellt. In der Querrichtung erfolgt die Absperrung spitzwinklig, und zwar am Beginn der Arbeitsstelle mit einer Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse von l : 10 und am Ende der Arbeitsstelle von l : 3. Der Abstand der Leitbaken, parallel zur Straßenachse, beträgt am Beginn der Arbeitsstelle maximal 6 m (quer zur Fahrbahnachse maximal 0,6 m) und am Ende der Arbeitsstelle maximal 3 m (quer zur Fahrbahnachse maximal 1 m).

(3) Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei grundsätzlich die Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen können jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte Fahrstreifenreduzierung).

(4) Aufbaulicht (siehe A.3.2.2) soll nur bei ungewöhnlich starken Verschwenkungen an unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden.

2.3 Verkehrsregelung

2.3.1 Regelpläne

(1) Wie Arbeitsstellen auf Landstraßen abgesperrt, beschildert, markiert und beleuchtet werden sollen, wird in den Regelplänen C I/l bis C I/9 verdeutlicht. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A.l.5 verwiesen.

(2) Liegen Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich unmittelbar neben einem Verkehrsbereich des Fußgänger- und/oder Radfahrerverkehrs, sind die Regelungen in B.2.4 analog anzuwenden (siehe auch Regelpläne B II).

2.3.2 Höchstgeschwindigkeiten

(1) Die Regelgeschwindigkeit im Verkehrsbereich von Arbeitsstellen beträgt 50 km/h. Der Anordnung auf 50 km/h geht eine Anordnung auf 70 km/h voraus.

(2) In Ausnahmefällen kann im Verkehrsbereich auch eine Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h zugelassen werden. Der Anordnung der 60-km/h-Beschränkung geht eine Anordnung von 80 km/h voraus.

(3) Bei Arbeitsstellen im Wechselverkehr (Z 208/308) kann ausnahmsweise in der wartepflichtigen Richtung auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h angeordnet werden. In diesem Fall lautet der Geschwindigkeitstrichter 80 km/h – 60 km/h – 40 km/h.

2.3.3 Vorrangregelung in Engstellen

(1) Es ist jeweils zu prüfen, ob die Verhaltensvorschrift des § 6 StVO allein ausreicht. Muß diese Vorschrift unterstützt oder soll in Abweichung davon der anderen Richtung Vorrang gewährt werden, ist eine Beschilderung mit Zeichen 208/308 anzuordnen. Diese Verkehrsregelung ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Die Engstelle darf maximal 50 m einschließlich der Querabsperrungen lang sein. 
  • Die gesamte Engstelle muß aus beiden Fahrtrichtungen voll überschaubar sein. 
  • In der wartepflichtigen Zufahrt der Engstelle (Z 208) soll kein nennenswerter Rückstau entstehen. 
  • Die Verkehrsstärke in beiden Richtungen soll zusammen zu allen Tageszeiten kleiner als rd. 500 Kfz/h sein. 

(2) Auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung und auf Straßen mit schienengebundenen Fahrzeugen darf grundsätzlich keine Verkehrsregelung durch Zeichen 208/308 vorgenommen werden.

(3) Wenn der Kfz-Verkehr in beiden Fahrtrichtungen aufrechterhalten werden muß und die Voraussetzungen für eine Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen 208/308 nicht gegeben sind, muß eine Lichtzeichenanlage eingesetzt oder mindestens eine Fahrtrichtung umgeleitet werden.

3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

(1) Die Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen in der Regel mit mobiler Absperrung und Beschilderung, möglicherweise unter Inanspruchnahme der Sonderrechte gemäß § 35 Abs.  6 StVO und/oder auf der Grundlage der Regelpläne C II/1 bis C II/5. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A.l.5 verwiesen.

(2) Bewegliche Arbeitsstellen sind wegen der möglichen Änderung der Sichtweiten hinsichtlich der daraus resultierenden, unterschiedlichen Anforderungen an die Absicherung problematisch. Daher sollte die Einrichtung solcher Arbeitsstellen auf Sonderfälle beschränkt werden. Kurzzeitig stationären Arbeitsstellen ist der Vorzug zu geben.

(3) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer reichen bei Tageslicht Leitkegel (Höhe 500 mm) zur Sicherung aus. Für die Querabsperrung sind mindestens 3 Stück im Abstand von höchstens l m erforderlich. Der Längsabstand der Leitkegel untereinander darf 5 m, die Länge der gesamten Engstelle maximal 50 m betragen.

(4) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf Landstraßen wird in der Regel die fahrbare Absperrtafel gemäß Zeichen 615 eingesetzt. Soll die Auffälligkeit aufgrund örtlicher Besonderheiten erhöht werden, wird der Einsatz der fahrbaren Absperrtafel gemäß Zeichen 616 in verkleinerter Ausführung (siehe A.3.1.4) empfohlen.

(5) Sind die Absperrtafeln nicht aus einer Mindestentfernung von 200 m zu erkennen, so genügt es in der Regel, zusätzlich in entsprechender Entfernung eine Warnwinkebake als Vorwarneinrichtung aufzustellen bzw. in Ausnahmefällen einen Warnposten einzusetzen.

(6) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer können auch Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, die gemäß A.7.l mit zusätzlichen Warneinrichtungen ausgestattet sind. Im übrigen gelten dieselben Anforderungen wie für eine fahrbare Absperrtafel (z. B. rechtzeitige Erkennbarkeit).

(7) Stationäre Arbeitsstellen sind durch Zeichen 123 anzukündigen, wenn keine fahrbare Absperrtafel eingesetzt wird. Bei beweglichen Arbeitsstellen kann das Zeichen 123 mit Zusatzschild 1001 aufgestellt werden. Die Entfernung von der Arbeitsstelle darf in diesem Falle höchstens 1000 m betragen. Münden in diesem Bereich Straßen ein, muß der einbiegende Verkehr ebenfalls gewarnt oder das Zeichen 123 entsprechend versetzt werden.

(8) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten von kürzerer Dauer die Sicherheit oder eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung nicht ausreichend gewährleistet ist, muß die Arbeitsstelle wie eine Arbeitsstelle von längerer Dauer beschildert und abgesperrt werden. Für die Längsabsperrung können in diesen Fällen auch Leitkegel eingesetzt werden.

(9) Auf Vermessungsarbeiten kann durch Zeichen 123 mit Zusatzzeichen „Vermessung“ hingewiesen werden. Dies sollte insbesondere geschehen, wenn solche Arbeiten außerhalb der Fahrbahn erfolgen und der Einsatz eines Sicherungsfahrzeuges nicht geboten ist.

(10) Vermessungspunkte und Messungslinien sollen nach Möglichkeit in verkehrsarme Bereiche außerhalb der Fahrbahn gelegt werden. Muß die Fahrbahn in Anspruch genommen werden, so soll ein Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren zu wählen, bei denen der öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muß.

(11) Erscheint im Verlauf von Vermessungsarbeiten die Sicherheit des Vermessungstrupps oder die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet, sind die Arbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstelle zu räumen.