
FZV - Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschiften
1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm,
Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm,
bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der
Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für
Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die
betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
2. Schrift
2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift
FE-Schrift )
Die Beschriftung muss den Schriftmustern "Schrift für
Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte
Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten
Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum
angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen
dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm
2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm
2.2 Schriftarten
2.2.1 Mittelschrift 75 mm

2.2.2 Engschrift 75 mm

2.2.3 Verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte
zweizeilige Kennzeichen)

2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr
sowie für Versicherungskennzeichen:
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster
der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für
Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des
Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom
Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette
Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht
überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten
zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
2.3.1 fette Mittelschrift
DIN 1451

2.3.2 fette Engschrift
DIN 1451

3. Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand
ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes: Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus
folgender Abbildung:

Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht
dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des
Erkennungsbuchstabens D erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
3.1 Einzeiliges Kennzeichen

3.2 Zweizeiliges Kennzeichen

3.3 verkleinertes weizeiliges
Kennzeichen

4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern)
auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige
Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei
denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für
Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur
Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer
und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das
Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller
vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen
Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der
Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an
der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter
Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen
Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens
eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.
Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass
an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren
Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum
Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c
genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines
vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Es werden auch Prüfungen der
Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und
bescheinigt werden.
6. Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen
Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach § 47a Abs. 3 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach § 29 Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und
hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die
Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.
Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen

2. zweizeiliges Kennzeichen

3. verkleinertes zweizeiliges
Kennzeichen

Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr
1. Leichtkrafträder und
Kleinkrafträder
1. 1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.2 Kleinkrafträder

2. andere Krafträder

3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig

4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig

5. Ergänzungsbestimmungen
Wird die Ziffer 1 verwendet oder
enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so
vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die
Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840
HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei
den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL
1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden
Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes
getrennt.
Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen

2. zweizeiliges Kennzeichen

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Abschnitt 5
Saisonkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen

2. zweizeiliges Kennzeichen

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen

2. zweizeiliges Kennzeichen

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

4. Ergänzungsbestimmungen
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei
denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für
Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur
Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die
Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem
Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau Euro-Feld) zu
verwenden.
b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten
an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem
Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen
Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der
Erkennungsnummer jeweils unten;
bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen
jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen
dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum
angibt, angebracht werden.
c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a
und b sind nicht anzuwenden.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die
mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses
Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005).
5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996,
wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der
turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für
Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.
Abschnitt 7
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand
auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1
Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 8
Ausfuhrkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen

2. zweizeiliges Kennzeichen

3. Ergänzungsbestimmungen:
Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3),
des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1
Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem
roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl
kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem
die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote
Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die
Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung
des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel
der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu
verwenden.
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