


StVZO, B. Fahrzeuge
3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften.
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere
Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31 c mit der
Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
§ 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung.
(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a Abs. 1, Abs. 10 Satz 1 und 4 und § 35 d Abs. 1 sind entsprechend
anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige
Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.
(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel
(in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle
Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist;
dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder
Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden.
Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke
(Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder
dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen
(Stoßzügel) unzulässig.
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen.
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet
sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an
diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht
zulässig.
§ 64b Kennzeichnung.
An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname,
Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich
angegeben sein.
§ 65 Bremsen.
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während
der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu
beschädigen. Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen
und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im
Fahren Arbeit leisten können (z.B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine
Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte
Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug
festzustellen vermag.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche
Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen
Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.
§ 66 Rückspiegel.
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts
haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem
Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche
Maschinen.
§ 66a Lichttechnische Einrichtungen.
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge
1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,
2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe
über der Fahrbahn
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit fest angebracht
sein. Beim Mitführen von Anhängern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet
wird; jedoch muss die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 mm über die
Leuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens eine Leuchte mit weißem
Licht kenntlich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht
mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein.
Paarweise verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten, nicht mehr als 400 mm von der
breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein.
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die
mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn
und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite anzubringen
oder von Hand mitzuführen ist.
(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten
Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt
der leuchtenden Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sowie
höchstens 900 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in gleicher
Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem
gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie
möglich angebracht sein müssen.
(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende
Mittel sind zulässig.
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder
verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3
W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer
und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet
werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig
nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische
Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen
Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig
sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer
für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass
seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem
Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass
er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach
vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden
Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche
sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten
Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der
Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit
einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen,
auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese
Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar
sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden
gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an
den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben
Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen
oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der
Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht
sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am
Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende
Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen
nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer
Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet
(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein
leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer
Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt,
gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der
Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu
werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am
Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1
Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad
anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer
Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine
Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.