


§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet
werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern
ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An
mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an
Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben,
deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger
Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger
angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute
Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2
zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn
angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die
höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren
Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie
sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht
für
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung
der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch
höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern
nur mit Einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden
(Betriebsvorschrift).
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere
Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die
Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so
beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der
Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des
Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem
Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels
angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern
ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet
werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke
in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht
zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt.
Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr
als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen
Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern,
deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem
Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für
asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte
entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in
internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes bestimmt ist.
Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer
Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe
über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6 a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge
müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene
senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx
beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er
sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer
muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere
Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für
Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener
Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler,
müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von
Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind,
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise
einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht,
die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei
Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler,
Spurhalteleuchten.
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und
Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung
ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei
denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der
breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche
Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand
des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten
Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer
eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf
nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht
ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der
äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im
Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht
anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht
erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des
äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als
400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des
Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten
kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei
Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei
nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der
leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden
Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder
forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des
Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden
Fläche nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs
eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht
sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der
leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des
Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht
sein, jedoch nicht höher als 1500 mm.
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je
eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.
§ 51a Seitliche Kenntlichmachung.
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge
von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden
gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser
Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten
vom angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs,
bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am
weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt
des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden
Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht
zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm,
Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben
Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich
angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder
angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen
abnehmbar sein
1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.
(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie
nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler
im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die
unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen
nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße
Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen
Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen
und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler,
die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und
Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite
wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet
sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von
Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der
Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut,
kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden
Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen
sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre
gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das
mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen
muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder
Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art
der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die
Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der
Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von
Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie
möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
§ 51b Umrissleuchten.
(1) Umrissleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines
Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und
Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.
(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf
jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten
Umrissleuchte ausgerüstet sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte
zusammengefasst sein. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen
dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder Schlussleuchte auf der gleichen
Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.
(3) Umrissleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an den
Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeitsmaschinen und Stapler
gelten die Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.
(4) Umrissleuchten sind nicht erforderlich an
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und ihren Anhängern und
2. allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen.
(5) Werden Umrissleuchten an Fahrzeugen angebracht, für die sie
nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
(6) Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten
angebracht werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.
§ 51c Parkleuchten, Park - Warntafeln.
(1) Parkleuchten und Park - Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung
eines geparkten Fahrzeugs an.
(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht
sein:
1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende
Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine
abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
4. je eine Park - Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder
Zuges mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und
weißen Streifen.
An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2000 mm und nicht länger als 6000 mm sind,
dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach
Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.
(3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2
müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche
mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm von
der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf
vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.
(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müssen während des
Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein,
die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
(5) Park - Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden
Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des
Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der
leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder
der Ladung Abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig.
Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park- Warntafeln nicht verdeckt
werden.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur
Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für
weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur
einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen
Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit
Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche
mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen
die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht
brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der
Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie
müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu
erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer
Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur
Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der
Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die
Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den
Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht
(Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der
Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher
Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen,
anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung
besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an
Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in
Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
(3 a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach
vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der
Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit
(geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht
(Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von
Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot - weiße
Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30710, Ausgabe März
1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und
nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder
Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge
von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von
Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder
langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten
vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder
Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt
sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein,
sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
(5) Krankenkraft-Wagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach
vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet
sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die
Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in
Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten
wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift
"Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht
ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die
Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde;
sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält
hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten
zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet
sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen,
die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum
oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch
während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört.
Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere
Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der
Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen
auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig.
dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu
erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen mit horizontal
umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980,
ausgerüstet sein.
§ 52a Rückfahrscheinwerfer.
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter
und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt,
dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei
Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein
oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche
darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr
als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer
angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm
über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50
mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem
Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des
Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden
Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder
eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine
Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie
die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern,
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3. einachsigen Zugmaschinen,
4. Arbeitsmaschinen und Staplern,
5. Krankenfahrstühlen.
(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die
sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5
entsprechen.
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei
ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne
Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden
Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer
als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei
Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen.
Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die
Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der
leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit
zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten
dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei
ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach
rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der
mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines
Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe
der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese
leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2. Krankenfahrstühlen,
3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.
Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den
Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine
Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten
darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von
öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An
Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht
höher als 1900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht
zuläßt, nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge
und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1000 mm über der Fahrbahn
liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet
sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein
dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
(3) (aufgehoben)
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten
Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern
ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen,
die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden
Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des
Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von
der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der
Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein
Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten
Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und
höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen
brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte
zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler
angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6)
ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler
müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des
Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von
den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die
Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so
muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst
in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der
Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern,
Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der
Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder
Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger
verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge
vorgeschriebenen Schlussleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter
einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen -
genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger
Rückstrahler.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen
1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten
können,
2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden,
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7 a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch
Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7 b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land-
oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.
(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge
müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben.
Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9)
angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.
(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler -
ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten - dürfen nicht an
beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische
Einrichtungen, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(10) Die Kennzeichnung von
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr
als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten
Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmung entspricht,
2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung
entsprechen und,
3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge
von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden
Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig.
Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung
Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen
der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage.
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so
beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.
Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht
abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende
Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen,
Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende
Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen
sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3,5 t:
ein Warndreieck;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine
tragbare Blinkleuchte nach § 53 b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz
2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs
abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen
oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der
Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22 a der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
(4) Fahrzeuge (ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen),
die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine
Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:
1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten
gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse
in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrollleuchte nach § 39 a
angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
§ 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und
Hubladebühnen.
(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400mm über den äußersten
Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs
hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1)
und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht
sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400mm von der
äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der
leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten
Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900
mm von der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb
der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die
Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schlussleuchte (§
53 Abs. 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlussleuchte und
Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in
der Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
der Schlussleuchte darf nicht mehr als 1500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als
900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb
der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und
hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park - Warntafeln
nach § 51 c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11030 Ausgabe September 1994,
kenntlich gemacht werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten
verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht zu sein.
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung
der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer
der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (z.B. auf
einem Leuchtenträger nach § 49 a Abs. 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen.
(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an
Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes
Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 200 cd und mit
gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Die Blinkleuchten
und die Warnmarkierungen müssen - bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung -
möglichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich angebracht sein. Die
Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen
sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49 a
Abs. 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung haben.
Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und
unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die
rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten
zu wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck
oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine
Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss mindestens eine tragbare
Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen
mitgefühlt, aufgestellt und zweckentsprechend betrieben werden.
§ 53c Tarnleuchten.
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des
Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten
(Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen
sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die
übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.
§ 53d Nebelschlussleuchten.
(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt
und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit
einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer
Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger
als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In
allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte
und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte
angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur
dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die
Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind
Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen
ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die
Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht
ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer
durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar
angeordnet sein muss, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten
Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am
ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw.
Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die
Anhängerbeleuchtung erfolgt.
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit
Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem
Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse
in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an
Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so
angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung
unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für
die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie
Warnblinklicht abstrahlen.
(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen
nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden
Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an
beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage
(Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die
nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers
angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt
nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten.
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes
Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der
Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der
beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m
und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten
äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an
der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den
beiden Längsseiten angebracht sein,
2. an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der
Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch
die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite
angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten
Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers
mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an
Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen
mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der
Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".
3. an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern
genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie
möglich angeordnet sein müssen,
5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den
Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach
hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die
Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Krankenfahrstühlen,
4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5. folgenden Arten von Anhängern:
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden;
b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die
Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d) Sitzkarren (§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
§ 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen.
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die
Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen
ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
§ 54b Windsichere Handlampe.
In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53 a Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen
eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt
werden.
§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen.
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für
Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines
Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar
zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss
sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die
Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen
verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Homer
angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen
Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m
Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich
von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB (A) übersteigen. Die
Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille
durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung
stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie
der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3
Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für
blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge
von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein
Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt
werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn
nicht ausgerüstet sein.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen
Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht
sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen gerührt werden.
(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke
ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht
zulässig.
§ 55a Elektromagnetische Verträglichkeit.
(1) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen
und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokarren und Autoschütter - sowie ihre
Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen. Satz 1
gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des
Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen
sind, sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in den
genannten Fahrzeugen bestimmt sind.
(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 sowie zum Einbau in diese
Fahrzeuge bestimmte selbständige technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die
elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht.
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel
oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht
sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem
Fahrzeug auch beim Mitführen von Anhängern alle für ihn wesentlichen
Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese
Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr.
2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder
andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen;
2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer
Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für
indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen
;
3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells
entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr.
5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1) mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar
2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für
indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für
diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu
dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen
entsprechen;
4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen müssen,
5. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei
Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung
anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen,
einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen
Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
§ 57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler.
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des
Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht
für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn
die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muss die Geschwindigkeit in
Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler
verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom
Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten
Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.
§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät.
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht
ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8
Fahrgastplätzen.
Dies gilt nicht für
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der
Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes,
4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung
fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden
ist, genannt sind,
und
5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1)
genannt sind.
(1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der
Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt
ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter -
bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt -
sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der
ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am
Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom
Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften
weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind
unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den
verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen
auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang
aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines
vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
(ABl. EU Nr. L 102 S. 1) geändert worden ist, ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das
Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines
Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte
nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50
Kilometer kann an Stelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die
Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen
werden. Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate
herunterzuladen; § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei
Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t
oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996
erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das
Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so
muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt
werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn
das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht
wird.
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben
unberührt.
§ 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte.
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach §
57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die
Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf
prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise
vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat
der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem
Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild
muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben
entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die
vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder
verdeckt noch verschmutzt ist.
(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren
seit der letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem
Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung
der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges
des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten
abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat,
durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage
XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder
durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage
XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen
nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten
Anforderungen entsprechen.
(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom
Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich
anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das
Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch
durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die
Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage
XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit
Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung.
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug
in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die
Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
(2) Alle Kraftomnibusse sowie
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vset),
2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit
- einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h (vset + Toleranzen <
90 km/h )
einzustellen.
(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu
sein:
1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche
Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,
3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur
Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden, und
4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb
geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (z. B. vom
Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten) .
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über
Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er
nicht ausgeschaltet werden kann.
§ 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern.
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von
hierfür amtlich erkannten
1. Fahrzeugherstellern,
2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
3. Beauftragten der Hersteller
sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.
(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57 c Abs. 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die
Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der
Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der
Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und
bescheinigen zu lassen, dass Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Die
Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,
2. die eingestellte Geschwindigkeit Vset,
3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,
4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,
5. Datum der Prüfung und
6. die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeugs.
Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Prüfung des
Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur
Prüfung auszuhändigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit roten
Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahrzeughersteller
eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2
erforderliche Bescheinigung auszustellen.
(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von
Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller sind die oberste
Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen
zuständig.
(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern, Herstellern von
Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller erteilt werden:
1. zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach Absatz 2,
2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau und die Prüfungen vornehmen.
(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch
verliehenen Befugnisse bietet,
2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, dass er über
die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der Technik
entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt,
3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Einbau durch von ihm ermächtigte
Werkstätten vornehmen läßt, nachweist, dass er durch entsprechende Überwachungs- und
Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, dass bei den Werkstätten die Voraussetzungen nach
Nummer 2 vorliegen und die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsgemäß
erfolgt.
(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2 ausgesprochen, so
haben der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die
Beauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehörde und den zuständigen obersten
Landesbehörden die ermächtigten Werkstätten mitzuteilen.
(8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann mit
Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, dass der Einbau und die Prüfungen
ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(9) Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die
nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung
aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte
Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung
gegeben sind, ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die
sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt
werden.
§ 58 Geschwindigkeitsschilder.
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein
und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter
Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2 a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein.
Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai
1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN- Prüf- und Überwachungszeichen mit
der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger
als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und
an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der
Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise
verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite
vorhanden sein.
§ 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug -
Identifizierungsnummer.
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle
am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden
Angaben angebracht sein:
1. Hersteller des Fahrzeugs;
2. Fahrzeugtyp;
3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5. zulässiges Gesamtgewicht;
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.
(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen,
Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren
Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen -
ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3
ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen anzubringen.
(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779,
Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene
Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19.
Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muss 17 Stellen haben; andere
Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muss
unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des
Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder
eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der
ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist
1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu
durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt,
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil
wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und
3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum
Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder
Teil wieder verwendet wird.
Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil
eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeugidentifizierungsnummer trägt.
(3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder
läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Nummer
zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie
96/53/EG.
(1) Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom
25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der
Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im
grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit dieser
Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen
sein. Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte
müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen.
(aufgehoben)
§ 60a Ausgestaltung und Anbringung des
Versicherungskennzeichens.
(aufgehoben)
§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und
Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert
werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den
Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem
Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern
mit Hilfsmotor.
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und
Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25
km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über
Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen
Kraftfahrzeugen.
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so
beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische
Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.