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Abgesehen davon, dass es sich bei den RSE um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht bindet, ist das OLG der Auffassung, dass eine Interpretation des § 9 (13) GGVSE - verstanden lediglich als die tatsächliche Ausübung von Beladung und Handhabung - in einem unauflösbaren Widerspruch zum Wortlaut wie zum Schutzzweck dieser Norm steht und daher abzulehnen ist. Es bleibt also dabei, dass der Verlader - auch wenn er nicht selbst belädt - eine Mitverantwortung für eine korrekte Ladungssicherung hat. Im übrigen bleibe es dem Verordnungsgeber unbenommen, die Verantwortlichkeiten für Verlader und Fahrzeugführer gemäß RSE Nr. 9.6 abzugrenzen oder einzuschränken, indem er § 9 Abs. 13 GGVSE ändert. Dies sei jedoch bisher nicht geschehen. |