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Tempolimit für Sprinter?
Mit der Frage, ob die für Lastkraftwagen auf Autobahnen geltende
Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO) auch für
solche Mehrzweckfahrzeuge - z. B. der Baureihe "Sprinter" - mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gilt, die in den Zulassungspapieren als
"Pkw" bezeichnet sind, befasste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Fahrer eines Mercedes-Benz Sprinters mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen war auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h
in eine Radarkontrolle geraten. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin eine Geldbuße
von 275 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Von diesem Vorwurf hatte ihn das Amtsgericht Freiburg im März
2003 freigesprochen, weil es der Auffassung war, das Fahrzeug des Betroffenen sei
entsprechend seiner Zulassung "Pkw geschlossen" als Personenkraftwagen
einzuordnen, so dass hierfür keine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Die
OLG-Richter sahen das anders. Ihrer Auffassung nach kommt es bei der Einordnung eines
Fahrzeuges als PKW bzw. LKW im Sinne der StVO nicht auf die ausgestellten Fahrzeugpapiere
an. Vielmehr sei hierfür "allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des
Fahrzeugs abzustellen". (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004 -2 Ss
80/04 -)
Das OLG hat die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Amtsgericht
Freiburg zurückverwiesen. Weitere Infos in einer ausführlichen Presseinformation des OLG
Karlsruhe. Sie enthält u. a. auch folgenden Hinweis:
Über die Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung für sog.
Kombinationsfahrzeuge der Marke Sprinter hatte bereits das Bayerische Oberste
Landesgericht in einer Entscheidung vom 23.07.2003 entscheiden (Az.: 1 ObOWi 219/03 = DAR
2003, 469 ff.) und das dortige Fahrzeug als Lastkraftwagen (Folge:
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) eingeordnet, weil dieses lediglich zum
Gütertransport bestimmt gewesen sei und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5
Tonnen gehabt habe. Quelle: Prävention-online/OLG
Karlsruhe
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