Tempolimit für Sprinter?
Mit der Frage, ob die für Lastkraftwagen auf Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO) auch für solche Mehrzweckfahrzeuge - z. B. der Baureihe "Sprinter" - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gilt, die in den Zulassungspapieren als "Pkw" bezeichnet sind, befasste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Fahrer eines Mercedes-Benz Sprinters mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen war auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h in eine Radarkontrolle geraten. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin eine Geldbuße von 275 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.

Von diesem Vorwurf hatte ihn das Amtsgericht Freiburg im März 2003 freigesprochen, weil es der Auffassung war, das Fahrzeug des Betroffenen sei entsprechend seiner Zulassung "Pkw geschlossen" als Personenkraftwagen einzuordnen, so dass hierfür keine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Die OLG-Richter sahen das anders. Ihrer Auffassung nach kommt es bei der Einordnung eines Fahrzeuges als PKW bzw. LKW im Sinne der StVO nicht auf die ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Vielmehr sei hierfür "allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abzustellen". (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004 -2 Ss 80/04 -)

Das OLG hat die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen. Weitere Infos in einer ausführlichen Presseinformation des OLG Karlsruhe. Sie enthält u. a. auch folgenden Hinweis:

Über die Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung für sog. Kombinationsfahrzeuge der Marke Sprinter hatte bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in einer Entscheidung vom 23.07.2003 entscheiden (Az.: 1 ObOWi 219/03 = DAR 2003, 469 ff.) und das dortige Fahrzeug als Lastkraftwagen (Folge: Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) eingeordnet, weil dieses lediglich zum Gütertransport bestimmt gewesen sei und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gehabt habe. Quelle: Prävention-online/OLG Karlsruhe

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