Rückgabe entwerteter Fz-Scheine
Der Bundesverkehrsminister hat im Vorgriff auf die nächste Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften unter Bezugnahme auf die Rili 1999/37/EG folgende ab 1.6.2004 geltende Verfahrensweise angekündigt:

Zur Vermeidung von Problemen bei der Wiederzulassung von Fahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten der EU ist bei der Abmeldung eines Fz (vorübergehende Stilllegung oder endgültige Außerbetriebnahme) dem Halter/Besitzer auf Antrag der entwertete bzw. ungültig gestempelte Fz-Schein zurückzugeben (VkBl. 11 S. 340).

Zurück