Rückgabe entwerteter Fz-Scheine
Der Bundesverkehrsminister hat im Vorgriff auf die nächste Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften unter Bezugnahme auf die Rili 1999/37/EG folgende
ab 1.6.2004 geltende Verfahrensweise angekündigt:
Zur Vermeidung von Problemen bei der Wiederzulassung von
Fahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten der EU ist bei der Abmeldung eines Fz
(vorübergehende Stilllegung oder endgültige Außerbetriebnahme) dem Halter/Besitzer auf
Antrag der entwertete bzw. ungültig gestempelte Fz-Schein zurückzugeben (VkBl. 11 S.
340).
Zurück


