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Zur Vermeidung von Problemen bei der Wiederzulassung von
Fahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten der EU ist bei der Abmeldung eines Fz
(vorübergehende Stilllegung oder endgültige Außerbetriebnahme) dem Halter/Besitzer auf
Antrag der entwertete bzw. ungültig gestempelte Fz-Schein zurückzugeben (VkBl. 11 S.
340). |