GGAV-Ausnahmen entfallen
Zum 31. Dezember 2003 sind vier Ausnahmen der Gefahrgutausnahme-Verordnung entfallen. Es handelt sich um die Ausnahmen Nr. 4, "Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1 auf einem Fahrzeug", Nr. 6 "Gruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit UN 1045 Fluor, verdichtet", Nr. 10 "Farbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel" (relevant für UN 1263 VG III) und Nr. 26 "Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern".

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