Allgemeinverfügung der BAM zur Beförderung von Lithiumbatterien
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat am 3. Juli 2003 eine Allgemeinverfügung hinsichtlich der Beförderung von Lithiumbatterien und Zellen solcher Batterien im Landverkehr (GGVSE/RID/ADR) erlassen. Sie besagt, dass abweichend von Bestimmungen in Unterabschnitt 2.2.9.2 ADR/RID sowie Sondervorschrift 636 d) die o.g. Gefahrgüter weiterhin zur Beförderung zugelassen sind, wenn die in der Allgemeinverfügung genannten Nebenbestimmungen eingehalten werden (Wortlaut vgl. VkBl. 15/2003, S. 466).

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