Gefahrgutrecht: Prüffristen von Feuerlöschgeräten
Mit der zum 1. Januar 2003 rückwirkend in Kraft getretenen Änderung der GGVSE sind
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des ADR ab dem Herstellungsdatum und
danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in
zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. Demgemäß kann die neue
Prüffrist erst ab dem Datum der nächsten Prüfung gelten und verlängert sich nicht
automatisch um ein Jahr.
Der Bund-Länder-Fachausschuss "Gefährliche Güter" (BLFA-GG) teilt diese Auffassung.


