Gefahrgutrecht: Prüffristen von Feuerlöschgeräten
Mit der zum 1. Januar 2003 rückwirkend in Kraft getretenen Änderung der GGVSE sind Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des ADR ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. Demgemäß kann die neue Prüffrist erst ab dem Datum der nächsten Prüfung gelten und verlängert sich nicht automatisch um ein Jahr.

Der Bund-Länder-Fachausschuss "Gefährliche Güter" (BLFA-GG) teilt diese Auffassung.

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