Verordnungen und Urteile zur Ladungssicherung
1. Vorschriften aus StVO, StVZO und GGVSE(B)
§ 22 Abs. 1 StVO: Ladung
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1
Zur verkehrssicheren Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen.
Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.
Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.
§ 23 Abs. 1 u. 2 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
(2) Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
§ 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar
gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
§ 31 Abs. 2 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
DA zu § 31:
(2) Bei unvorschriftsmäßigem Zustand eines Fahrzeugs oder der Ladung sind stets Ermittlungen anzustellen, ob neben dem Fahrer auch den Halter ein Verschulden trifft. Ist ein solches nicht nachzuweisen, so ist bei mehrfach festgestellten Mängeln dem Halter aufzugeben, in Zukunft für Abhilfe zu sorgen (durch Einrichtung einer geeigneten Aufsicht, durch Fahrerwechsel oder dgl.).
GGVSEB
In der GGVSEB 2009 taucht der Begriff "Ladungssicherung" nur einmal auf, nämlich im § 19 (2) Nr. 15, wonach der Beförderer "dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergegeben (hat)".
Im Übrigen wird in der GGVSEB die Ladungssicherung an verschiedenen Stellen über die Begriffe "Handhabung" und "Beladung" abgedeckt mit Verweisen auf die Einhaltung der Vorschriften nach Kapitel 7.5 ADR/RID.
Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB.
2. Urteile und Leitsätze
Zu § 22 StVO
Beladen/Verantwortlichkeit
Nach § 22 StVO ist neben dem Lenker und Halter des Fahrzeugs auch der Leiter der
Ladearbeit für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich.
OLG Stuttgart, 27.12.1982, 1 Ss 858/82, VRS 83, Bd. 64, 308
Ladung/Absicherung
Hat der Führer eines Lkw die Ladung nur ungenügend gesichert und fallen deshalb während
der Fahrt Teile der Ladung auf die Straße, so verstößt er nur gegen § 22 I StVO, nicht
aber zugleich auch gegen die Vorschriften des § 23 I 2 StVO, dem lediglich die Bedeutung
einer Auffangbestimmung zukommt.
OLG Düsseldorf, 8.2.1984, 5 Ss OWi 41/81 I, VRS 84, Bd. 67, 145
Ladung/Verkehrssicherheit
Die Beladung ist nur verkehrssicher, wenn sie auch der durch einen Dritten ausgelösten
Notbremsung standhält.
OLG Düsseldorf, 2.4.1984, 1 U 116/83, MDR 84, 945
Ladung/Sicherung
Unter sachgerechter Sicherung der Ladung ist ihr Verstauen nach den in der Praxis
anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs zu verstehen.
Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung
auf Straßenfahrzeugen" umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten
Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten.
OLG Düsseldorf, 18.7.1989, 5 Ss (OWi) 274/89 - (OWi) 111/89 I, NZV 90, 323
Ladung/Absicherung
Die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" ist bei der
Bestimmung der nach § 22 (1) StVO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen allgemein zu
beachten (wie OLG Düsseldorf, VRS 77, 368); sie unterliegt als "objektiviertes
Sachverständigengutachten" jedoch der richterlichen Nachprüfung.
OLG Koblenz, 6.9.1991, 1 Ss 265/91, VRS 92, Bd. 82, 53
Gefährdung/Nicht gesicherte Ladung
Zum Verhältnis zwischen einem Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO (ungenügende
Ladungssicherung) und einer Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 StVO (Gefährdung oder
Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch unzureichende Ladungssicherung).
OLG Düsseldorf, 10.8.1992, 5 Ss (OWi) 189/92-118/92 I, NZV 92, 494
Ladung/Planabdeckung
Eine jedenfalls bis zur Bordkante des Lkw reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit
Planen o. ä. abzudecken.
OLG Köln, 1.6.1994, 11 U 217/93, NZV 94, 484 L
Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen § 22 sind auch ordnungswidrig, wenn niemand geschädigt, gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
BayObLG; OLG Hamm
Ladung/Netze
Zur Sicherung der aus Altpapierballen bestehenden und über die Bordwände hinausragenden
Ladung eines Lastkraftwagens ist ein Netz, das nur mit (etlichen) Gummibändern am
Fahrzeug befestigt wurde, nicht ausreichend.
OLG Düsseldorf, 1. Sen. Für Bußgeldsachen, Beschl. V. 20.04.1993, 5 Ss (OWi) 131/93
(Owi) 69/93 I
Haftung des Transportunternehmers
Soweit das Verstauen die Betriebssicherheit des Kfz berührt, kommt nach Maßgabe des BGH
auch Haftung des Transportunternehmers in Betracht.
BGH Betr. 70 1314
Verkehrssichere Verladung durch den Versender
Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter
des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände.
OLG Celle, 28.02.2007, Az 322 Ss 39/07
Ladungssicherung durch Verschiebeplane
Eine Verschiebeplane stellt in der Regel kein geeignetes Mittel zur Ladungssicherung dar.
AG Eggenfelden, Beschluss vom 21.12.2005 (23 OWi 18 Js 14735/05)
Werkzeugkiste ist Ladung
Eine im Fußraum eines Kfz mitgeführte und mit dem Fahrzeug dienenden Werkzeug
befüllte Werkzeugkiste ist Ladung i.S. des § 22 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Az 3 RBs 7/10 ,
IV-3, RBs 7/10).
Zu § 31 (2) StVZO
In vorschriftsmäßigem Zustand müssen Fahrzeuge, Gespanne
und Besetzung sein, sonst darf der Halter die Inbetriebnahme im Verkehr weder anordnen
noch wissentlich zulassen.
OLG Neustadt VRS 25 476
"Vorschriftsmäßig" bedeutet, dass das Fahrzeug
den Bauart- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen und außerdem fahrsicher sein muss.
Bay VM 7428
Die Ladung muss vorschriftsmäßig, außerdem sicher
verstaut sein und darf die Betriebssicherheit nicht gefährden. Der Halter oder sein
Beauftragter muss sich über das Transportgut unterrichten, um es auf ein
vorschriftsmäßig ausgestattetes Fahrzeug verladen zu können.
Hb VRS 49 462
Neben dem Fahrer haftet, soweit sein Einfluss reicht, auch
der Halter. Über besondere Gefahren bestimmter Beladung muss er den Fahrer unterrichten.
BGH VRS 10 252
Kippsichere Verladung: Für die kippsichere Verladung eines kopflastigen Ladeguts sind besondere Vorkehrungen nötig. OLG Saarbrücken v. 13.2.1976, 3 U 150/74.
Kein Schadensersatz bei schlechter Ladungssicherung:
Wird bei einer Notbremsung eins Sattelkfz die Bordwand durch Verrutschen der Ladung
beschädigt, liegt ein nicht ersatzpflichtiger Bremsschaden vor. ObLG München, 10 U
3049/98
Einhaltung der VDI-Richtlinie
zur Ladungssicherung.
1. Die VDI-Richtlinie 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen enthält
allgemein anerkannte Regeln der Technik, denen im Rechtsverkehr die Bedeutung eines
allgemeinen Maßstabs für richtiges technisches Handeln und im Prozess die Bedeutung
eines objektivierten Sachverständigengutachtens zukommt.
2. Ist eine der Gefahrenabwehr dienende VDI-Richtlinie auf Grund der
Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt, kann sich ein Betroffener, der
sich nach der bisher geltenden VDI-Richtlinie gerichtet hat, nur dann entlasten, wenn ihm
die Notwendigkeit einer von den Richtlinie abweichenden weitergehenden
Sicherheitsmaßnahme nicht bekannt gewesen ist.
3. Hat ein Betroffener die einschlägige Richtlinie zur
Ladungssicherung nicht eingehalten, kann er sich darauf, dass diese Richtlinie durch die
Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt sei, allenfalls dann berufen,
wenn feststeht, dass die Einhaltung der Richtlinie entweder nichts zur Verbesserung der
Ladungssicherung beitragen oder aber zumindest keine Verbesserung der von ihm bewirkten
Gefährdungslage herbeiführen konnte und ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen, dass der von der VDI- Richtlinie und der im konkreten Fall vorgenommenen
Ladungssicherung in gleicher Weise erzielte Sicherheitsgrad nicht ausreichend war.
BayObLG, Beschluss vom 30.7.2002 (1 ObOWi 15/02), DAR 12/2002 Nr. 306.
Zu § 9 (13) GGVSE
Werden gefährliche Güter mit anderen ungesicherten Gegenständen befördert, liegt eine
fehlerhafte Handhabung nach ADR vor. Die Formulierung "Teile einer Ladung von
gefährlichen Gütern" schließt auch andere Gegenstände auf der Ladefläche ein
(z.B. Hublader, Sackkarre); sie unterliegen ebenso der Sicherungspflicht nach dieser
Vorschrift.
OLG Celle VRS Bd. 92/97
Eine fehlerhafte Handhabung nach ADR liegt vor, wenn
Kanister unsachgemäß auf der Ladefläche verstaut sind, so dass sie ihre Lage zueinander
und zu den Wänden des Fahrzeugs nicht nur geringfügig verändern können. Auf die
Möglichkeit des Umstürzens der Kanister kommt es dabei nicht an.
OLG Düsseldorf VRS Bd. 90/96
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